Kampfmittelbeseitigung: Regelungen der Bundesländer
Eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kampfmittelbeseitigung auf Bundesebene gibt es nicht. In den meisten Bundesländern wurde ein staatlicher Kampfmittelbeseitigungsdienst eingerichtet, der die gefahrgeneigten Aufgaben der Beseitigung der Kampfmittel (z.B. durch Sprengung) durch eigene Kräfte erledigt und im Übrigen private Fachfirmen mit der Erkundung, Sondierung, Freilegung und dem Transport beauftragt. Eine fast vollständige Privatisierung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gibt es in Bayern und in Thüringen.
Wir haben Ihnen die länderspezifischen Regelungen hier zusammengefasst und stellen Ihnen gern weitergehende Informationen zur Kampfmittelräumung zur Verfügung. Bitte klicken Sie auf das gewünschte Bundesland, um weitergehende Informationen zu erhalten.
Die Beseitigung der Kampfmittel/Fundmunition beider Weltkriege ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Rahmen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG). Hiernach sind grundsätzlich die örtlichen Ordnungsbehörden, d.h. die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, zuständig. Bei Gefahr im Verzug liegt die Zuständigkeit bei der Polizei.
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist das Saarländische Polizeigesetz (SPolG). Hinweise und Erläuterungen zur Organisation und den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes enthält der Erlass „Erkennen und Abwehr der durch Kriegsmunition des Ersten und Zweiten Weltkrieges drohenden Gefahren“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 26.05.1997 (Az.: B 4-6250.3).
Der Freistaat Sachsen hat folgende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen:
- Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 02.03.2009 (SächsGVBl. S. 118);
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln (VwV Kampfmittelbeseitigung) vom 07.03.2000 (SächsABl. S. 836).
Danach obliegt die Kampfmittelbeseitigung als Aufgabe der Gefahrenabwehr den allgemeinen Polizeibehörden. Zu deren Unterstützung unterhält der Freistaat Sachsen bei der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen (ab 01.01.2013 Polizeiverwaltungsamt) den Kampfmittelbeseitigungsdienst, der auf Ersuchen der allgemeinen Polizeibehörden in Amtshilfe tätig wird.
Die Kampfmittelbeseitigung im Land Sachsen-Anhalt erfolgt aufgrund folgender Rechtsvor-schriften:
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340),
- Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfMGAVO) vom 27. April 2005 (GVBl. LSA S. 240), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156, 157).
Gemäß der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 19.01.2012 ist die Kampfmittelbeseitigung Bestandteil der Gefahrenabwehr und obliegt als besondere Zuständigkeit dem Innenministerium als Landesordnungsbehörde. Dieses hat die Kampfmittelräumung zentral dem Landeskriminalamt in Kiel zugewiesen.
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