Kampfmittelbeseitigung: Regelungen der Bundesländer

Eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kampfmittelbeseitigung auf Bundesebene gibt es nicht. In den meisten Bundesländern wurde ein staatlicher Kampfmittelbeseitigungsdienst eingerichtet, der die gefahrgeneigten Aufgaben der Beseitigung der Kampfmittel (z.B. durch Sprengung) durch eigene Kräfte erledigt und im Übrigen private Fachfirmen mit der Erkundung, Sondierung, Freilegung und dem Transport beauftragt. Eine fast vollständige Privatisierung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gibt es in Bayern und in Thüringen.

Wir haben Ihnen die länderspezifischen Regelungen hier zusammengefasst und stellen Ihnen gern weitergehende Informationen zur Kampfmittelräumung zur Verfügung. Bitte klicken Sie auf das gewünschte Bundesland, um weitergehende Informationen zu erhalten.

Baden Wuerttemberg Kampfmittelerkundung Luftbildauswertung LuftbildanalyseAllgemeine Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg ist die sog. Generalklausel im Polizeigesetz von 1992. Konkretisiert wird die Generalklausel durch die Verwaltungsvorschrift über die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.12.2006 (Az.: 3-1115.8/227). Hiernach zählen zu den Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung die Entschärfung von Kampfmitteln, die Beförderung geborgener Kampfmittel sowie die Vernichtung von Kampfmitteln. Ferner obliegt dem Kampfmittelbeseitigungsdienst die Beschaffung und Auswertung von Luftbildern.

Bayern Kampfmittelerkundung Luftbildauswertung LuftbildanalyseDie Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich in Bayern nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel“ vom 15.04.2010 enthält hierzu einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln. Kampfmittelfunde werden stets als unmittelbar zu beseitigende Gefahr angesehen, bei der die Polizei zu verständigen ist.

Berlin Kampfmittelerkundung Luftbildauswertung LuftbildanalyseIn Berlin ist die Zuständigkeit für Kampfmittel zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und dem Polizeipräsidenten aufgeteilt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist gemäß Nr. 1. Abs. 2 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) für die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel zuständig. Dem Polizeipräsidenten in Berlin obliegt gemäß Nr. 23 Abs. 4 ZustKatOrd die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln. Unter Berücksichtigung der noch immer von Kampfmitteln ausgehenden möglichen Gefahren haben die Verfügungsberechtigten über Grundstücke (Eigentümer, Besitzer, Bauherren u.a.) im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Möglichen alles zu tun, um die bestehenden Risiken möglichst gering zu halten.

Brandenburg Kampfmittelerkundung Luftbildauswertung LuftbildanalyseDie Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren gehört zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegen. Aufgabenträger sind die Kommunen.
Wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde beim Beseitigen von Kampfmitteln hält Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers des Innern den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) vor. Ihm wurde die Aufgabe der Kampfmittelbeseitigung in eigener Zuständigkeit übertragen. Es besteht jedoch keine Übertragung von Aufgaben der Gefahrenabwehr auf den KMBD durch Gesetz oder Verordnung. Der KMBD handelt, unabhängig von den Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden, als Teil der staatlichen Verwaltung des Landes.

Bremen Kampfmittelerkundung Luftbildauswertung LuftbildanalyseRechtsgrundlagen sind die Generalklausel des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) vom 21.03.1983 sowie das Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 08.07.2008.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern ist der Kampfmittelräumdienst in Bremen direkt bei der Polizei angesiedelt und wird daher als Gefahrenabwehrbehörde tätig.

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