Mindestuntersuchungsprogramm für Boden LAGA M 20

Bevor Material im Zuge einer Baumaßnahme ausgehoben wird, soll zunächst eine Inaugenscheinnahme stattfinden und vorhandene Unterlagen (z.B. Bodenbelastungskarten, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten, vorliegende Untersuchungsergebnisse) hinsichtlich einer möglichen Schadstoffbelastung ausgewertet werden. Ergibt sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Schadstoffbelastungen, sind chemische Untersuchungen erforderlich. Der Umfang dieser Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen:

  • Bei spezifischem Verdacht ist die Analytik auf die Schadstoffbelastungen, die mit der Nutzung verbunden gewesen sein können bzw. den Schaden verursacht haben, zu richten.
  • Bei konkretem Verdacht sind die im Boden vermuteten Schadstoffe auch hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit und der für ihr Verhalten wesentlichen Bodenparameter (z.B. pH-Wert, Anteil organischen Materials, Tongehalt) zu untersuchen.
  • Für Boden aus Altlastenverdachtsflächen ist bei deren Untersuchung die fachspezifische Vorgehensweise aus dem Altlastenbereich anzuwenden.
  • Handelt es sich um einen allgemeinen, unspezifischen Verdacht, wie z.B. im Fall langandauernder, wechselnder gewerblicher Nutzung und lässt sich das Stoffspektrum nicht eindeutig abgrenzen, ist zunächst das Mindestuntersuchungsprogramm durchzuführen.

Untersuchungsbedarf besteht grundsätzlich

  • bei Flächen, auf denen mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (z.B. Industriegebiete)
  • bei Flächen, auf denen mit punktförmigen Bodenbelastungen gerechnet werden muss; hierzu gehören insbesondere
    • Leckagen in Bauwerken und Rohrleitungen
    • Schadensfälle, z.B. beim Transport wassergefährdender Stoffe
    • Misch- und Gewerbegebiete
    • geogene Sonderstandorte, z.B. Erzlagerstätten
  • bei Flächen, auf denen mit flächenhaften Bodenbelastungen gerechnet werden muss und deren Boden außerhalb dieser Bereiche verwertet werden soll; hierzu gehören
    • belastete Überschwemmungsgebiete, in denen belastete Flusssedimente abgelagert wurden
    • Flächen, auf denen Abwasser verrieselt wurde
    • Flächen, auf denen belastete Schlämme ausgebracht wurden
  • bei Boden mit erkennbaren Verunreinigungen durch Fremdbestandteile (über 10 Vol-% oder schadstoffverdächtige Materialien)
  • bei Boden mit sonstigem konkreten Verdacht

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