Merkblatt Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung 2018

Die Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (ehemals Arbeitshilfen Kampfmittelräumung 2014) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sind Baufachliche Richtlinien, die eine fachliche Vorgehensweise sowie Hinweise und Details für die Planung und Ausführung der Kampfmittelräumung beinhalten. Nachfolgend finden Sie Auszüge aus der BfR KMR 2018 über die wesentlichen Punkte der Phase A (Luftbildauswertung und Archivrecherche).

Geltungsbereich und Ziele

(1) Die Baufachlichen Kampfmittelräumung (BfR KMR) gelten für die Planung und Ausführung der Erkundung, Bewertung und Räumung von Kampfmitteln auf Bundesliegenschaften im Zuständigkeitsbereich des BMF mit der BImA, des BMVg, des BMUB sowie des BMVI, Abt. WS. Baumaßnahmen auf Flächen der BImA, die über Dritte außerhalb der Zuständigkeit der Bauverwaltungen der Länder im Auftrag der BImA erledigt werden, sind ebenfalls nach den Standards der Arbeitshilfen Kampfmit­telräumung zu bearbeiten und zu dokumentieren. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für die Kampfmittelbeseiti­gung bleibt unberührt. Nicht behandelt werden die Erkundung, Bewertung und Räumung chemischer Kampfstoffe.

(2) Die Arbeitshilfen richten sich an alle bei Kampfmittelräum­maßnahmen auf Bundesliegenschaften des oben angeführten Zuständigkeitsbereichs Beteiligten. Bei Maßnahmen, die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgegesetz (AKG) vom Bund mitzufi­nanzieren sind, erleichtert ein Vorgehen nach den Arbeitshilfen den Nachweis der Wirtschaftlichkeit.

(3) Für Kampfmittelräumungen außerhalb der Zuständigkeit des Bundes sind diese Arbeitshilfen grundsätzlich geeignet.

(4) Durch Kampfmittel zu besorgende Boden- und Grundwasser­verunreinigungen fallen in den Geltungsbereich der Arbeitshil­fen Boden- und Grundwasserschutz (AH BoGwS).

(5) Die Arbeitshilfen Kampfmittelräumung basieren auf den gelten­den Rechtsgrundlagen und beachten länderspezifische Regelun­gen sowie die einschlägigen Erlasse des BMF, BMUB und BMVg sowie die Regelungen der BImA. Die Inhalte der Arbeitshilfen beruhen auf den umfangreichen Erfahrungen der Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung, der Bauverwaltungen der Länder, der Kampfmittelbeseitigungsdienste der Länder sowie freiberuflich und gewerblich Tätiger.

(6) Die Arbeitshilfen beschreiben den heutigen Stand der Technik und gewährleisten eine einheitliche, kostengünstige und nach­haltige Kampfmittelräumung.

(7) Es werden die methodischen Verfahrensabläufe zur Bearbei­tung von kampfmittelverdächtigen und kampfmittelbelasteten Flächen von der Erfassung bis zur Abschlussdokumentation einer Räumung beschrieben. Verschiedene Vorgehensweisen und Lösungsmöglichkeiten werden aufgezeigt. Im Anhang der Ar­beitshilfen werden detaillierte Informationen und Hilfen zu den Grundlagen der Verfahren aus den verschiedenen Fachgebieten gegeben. Ferner enthält der Anhang Leistungskataloge, Techni­sche Spezifikationen, Vertragsmuster und Vertragsbedingungen.

Definitionen

  • Die Kampfmittelbeseitigung beginnt mit der his­torischen Erkundung, die mit einer Bewer­tung abschließt
  • Kampfmittelfreiheit beschreibt die Situation kampfmittelbelasteter Grundstücke nach er­folgten Räum- und Beseitigungsarbeiten. Sie wird nach Abschluss der Arbeiten (oder erfolgter Absuche) unter Hinweis auf das Räumziel und die eingesetzte Technik erklärt. Dazu sind folgende Nachweise zu erbringen:
    • Abschlussprotokoll
    • Angaben zu den Suchmethoden,
    • Auflistung der geborgenen Kampfmittel,
    • reproduzierbarer Lageplan, auf dem die Fläche des Grundstücks und die geräumten Flächen nachvollziehbar mit Angabe der Koordinaten eingezeichnet sind. Weitere Angaben, z.B. die Lage zukünftiger Bauvor­haben, sollten bedarfsweise gekennzeichnet werden,
    • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000 oder größer) bzw. ein Auszug aus dem Stadtplan mit Kennzeichnung der Lage des Bauvorhabens,
    • die Aussage, ob Ergebnisse einer Luftbildaus­wertung genutzt wurden,
    • die notwendigen sprengstoffrechtlichen Zu­lassungen der handelnden und eingesetzten Personen (§§ 7 und 20 SprengG).
  • Die Qualitätssicherung dient dazu, dass die an die Tätigkeit gestellten Anforderungen und Erfor­dernisse sowie die gültigen Gesetze und Normen erfüllt werden. Die Qualitätssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die Maßnahmen der Qualitätssicherung so zu doku­mentieren, dass sie durch Dritte lückenlos nach­vollzogen werden können.
  • Mit der Qualitätskontrolle wird überprüft:
    • Art, Umfang und Einhaltung der festgelegten und notwendigen Qualitätssicherungsmaß­nahmen.

Regeln der Technik

Im Folgenden werden die Begriffe „Stand der Technik“, „Allgemein anerkannte Regeln der Tech­nik“, „Stand von Wissenschaft und Technik“ sowie „Beste verfügbare Technik“ erläutert.

Stand der Technik

Unter dem Begriff versteht man technische Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik. Der Stand der Technik beinhaltet auch, dass er wirtschaftlich durchführ­bar ist.

Der Stand der Technik ist der Entwicklungs­stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestreb­ten Ziele (z.B. die Ziele des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherheit für Dritte, der Wirtschaftlichkeit: also allgemein zur Erreichung eines allgemein hohen Niveaus bezogen auf die zu beachtenden Aspekte) insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Der Stand der Technik geht stets über das in All­gemein anerkannten Regeln der Technik Ausge­wiesene hinaus und

  • enthält das Fachleuten verfügbare Fachwissen,
  • ist wissenschaftlich begründet,
  • ist praktisch erprobt,
  • ist ausreichend bewährt.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Vom Stand der Technik unterscheidet sich der Begriff der Allgemein anerkannten Regeln der Technik. Er stellt tendenziell eine geringere Stufe der technischen Entwicklung dar, die Techniken müssen sich bereits in der Praxis bewährt haben.

Sie müssen Teile eines allgemeinen, in sich schlüssigen technischen Regelwerkes und in ihrer Wirksamkeit von der Mehrheit der Fachleute des jeweiligen Bereiches als richtig und zweckmäßig anerkannt sein.

Die Allgemein anerkannten Regeln der Technik sind:

  • von der Mehrheit der Fachleute anerkannte,
  • wissenschaftlich begründete,
  • praktisch erprobte,
  • ausreichend bewährte

Regeln zum Lösen technischer Aufgaben.

Stand von Wissenschaft und Technik

Mit dem Begriff Stand von Wissenschaft und Technik werden technische Spitzenleistungen umschrieben, die wissenschaftlich gesichert sind. Dieser Standard wird von der Rechtsordnung nur gefordert für Arbeiten nach dem Bundesatomge­setz und der Strahlenschutzverordnung, für alle anderen Ingenieurtätigkeiten geht dies über die üblichen Anforderungen hinaus.

Ein anderer Begriff für den Stand von Wissen­schaft und Technik ist die Beste verfügbare (auch erhältliche) Technik (Best availabletechnic - BAT). Sie muss nicht erprobt oder wirtschaftlich tragbar sein. Dieser Rechtsbegriff wird vor allem durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Uni­on, unter anderem die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver­schmutzung (IVU-Richtlinie), in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten eingeführt.

Der Stand von Wissenschaft und Technik

  • ist wissenschaftlich begründet,
  • ist technisch durchführbar,
  • kann ohne praktische Bewährung sein,
  • ist öffentlich zugänglich.

Rechtsgrundlagen

Eine bundesweite gesetzliche Regelung zur Kampfmittelbeseiti­gung, in der die Zuständigkeiten, die Finanzierung, die Haftung oder die materiellen Anforderungen an die Kampfmittelräu­mung geregelt werden, gibt es nicht. Stattdessen sind die Rechts­quellen auf verschiedene Bundes- und Landesgesetze verstreut. Die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben und der Kosten lässt sich aus dem Grundgesetz (GG) ableiten. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation der Kampfmittelbeseiti­gungsdienste der Länder sowie andere Detailfragen sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.

Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern

Staatspraxis

In den Jahren 1948/1949 hatten die Länder die Kampfmittelbe­seitigung von den alliierten Stellen übernommen. Die Ausgaben hierfür wurden zunächst vorwiegend aus dem Bundeshaushalt erstattet. Ab dem Jahr 1956 erklärte dann der Bund, dass er für die Finanzierung nicht mehr alleine aufkommen könne. Schließlich erklärte sich der Bundesfinanzminister auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG dazu bereit, die Kosten der Kampfmittelbe­seitigung wie folgt aufzuteilen:

  • Der Bund sowie das Sondervermögen des Bundes tragen die Beseitigungskosten auf ihren eigenen Liegenschaften, unabhängig davon, ob es sich um ehemals reichseigene oder ausländische Kampfmittel handelt.
  • Der Bund trägt ebenfalls die Beseitigungskosten für ehemals reichseigene Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegen­schaften. Die Details hierzu regeln die Verwaltungsvorschrif­ten zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (VV-AKG) des BMF und des BMUB.
  • Die Länder tragen die übrigen Beseitigungskosten, d.h. die Kosten für die Beseitigung der von den Alliierten verursachten Kampfmittelbelastung auf allen anderen als im Eigentum des Bundes stehenden Flächen.

Das „Phasenschema Kampfmittelräumung“

Das „Phasenschema Kampfmittelräumung“ beschreibt die methodische Vorgehensweise, aus der sich die technischen Anforderungen für die Kampfmittelräumung ableiten. Es ist Grundlage für die Bearbeitung kampfmittelverdächtiger oder kampfmittelbelasteter Liegenschaften in der Zuständigkeit des Bundes.

Die methodische Vorgehensweise umfasst:

Phase A: Historische Erkundung der möglichen Kampfmittelbelastung und Bewertung.

Phase B: Technische Erkundung der möglichen bzw. festgestellten Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung.

Phase C1: Räumkonzept, Ausschreibung und Vergabe der Leistungen.

Phase C2: Räumung, Abnahme und Dokumentation.

Bei Einzelfunden, kleinen Maßnahmen oder Sofortmaßnahmen kann die Räumung unter Verzicht der dargestellten Planungs­schritte unmittelbar durchgeführt werden. Um die Flächen nach Abschluss der Phasen einheitlich und vergleichbar einstufen zu können, werden sie fünf Kategorien zugeordnet. Diese werden im Kapitel 5 „Bewertung und Gefähr­dungsabschätzung“ erläutert.

Phase A – Historische Erkundung der möglichen Kampfmittelbelastung und Bewertung

  • Liegen für eine Liegenschaft oder Fläche konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor, ist dieser Verdacht in der Phase A zu untersuchen. Die Ergebnisse sind zu bewerten. Für die Bewer­tung sind die notwendigen Daten in der Regel im Rahmen einer Historisch-genetischen Rekonstruktion der Kampfmittelbela­stung (HgR-KM) zu ermitteln.
  • Grundlage der HgR-KM sind Archivalien. Für eine fundierte und damit verlässliche Rekonstruktion sind alle relevanten Archiva­lien zu beschaffen. Die hierzu gehörenden Unterlagen sind im Anhang 2 definiert.
  • Die Recherchen sind in in- und ausländischen Archiven durchzu­führen. Das Provenienzprinzip, d.h. die Recherche in Beständen zuständiger Behörden und Einrichtungen, ist zu berücksichtigen. Für die HgR-KM werden auch Archivalien benötigt, die grund­sätzliche Aspekte (z.B. zu Einsatzgebieten bestimmter Kampfmit­tel) behandeln.
  • Um eine wirtschaftliche Bereitstellung von Archivalien und ak­tuellen Luftbildern zu gewährleisten, werden Archivrecherchen gemäß den Erlassen des BMVBS vom 17.12.1999 (Az. BS 33 B1012) bzw. des BMVg vom 24.03.2000 (WV II 7 Az 63-25-36/15) zentral durch die OFD Niedersachsen durchgeführt und im Rahmen einer Historisch-genetischen Rekonstruktion ausgewertet. Die Vorgehensweise ist in der „Handlungsanweisung Rüstungsaltstandorte/ Entmunitionierung“ dargelegt (s. Anhang 2.4), die mit den o.g. Erlassen eingeführt wurde.
  • Aus den Recherchen der vergangenen Jahre resultiert ein um­fangreicher Archivalienbestand bei der OFD Niedersachsen, der im Anhang 2 zusammenfassend beschrieben wird. Sämtliche Archivalien werden in der Archivaliendatenbank der OFD Nie­dersachsen erfasst. Hierdurch ist der unmittelbare Zugriff auf alle bearbeiteten Bestände und Archivalien möglich.
  • Die Auswertung der Archivalien setzt detaillierte Kenntnisse über grundsätzliche historische und militärische Zusammenhänge sowie langjährige Erfahrungen in diesem Fachgebiet voraus.

Das Phasenschema Kampfmittelräumung Phase A 

  • Ziele einer HgR-KM sind
    • die historische Nutzung und historischen Vorgänge, die zu einer Kampfmittelbelastung geführt haben können, umfassend zu rekonstruieren,
    • die potenzielle Kampfmittelbelastung räumlich und genetisch differenziert zu ermitteln,
    • die Kostenwirkungsfaktoren zu erheben,
    • die potenzielle Belastung zu bewerten,
    • weitere Maßnahmen zu empfehlen.
  • Über den Standort, die Kampfmittelbelastung und die rechtli­chen Rahmenbedingungen werden eine Vielzahl an Informatio­nen und Daten benötigt. Diese Kostenwirkungsfaktoren sind als Bestandteil einer HgR-KM, sofern sie für die Bewertung relevant sind, vollständig zu erfassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Faktoren auch für die weitere Bearbeitung in den Phasen B und C wesentlich sind. Eine frühzeitige vollständige Datenerhe­bung vermeidet spätere, zumeist aufwändige Nacherhebungen.
  • Mit einer HgR-KM sollen die Ursachen (s. Anhang 2) für eine Kampfmittelbelastung ermittelt und die notwendigen Daten für die Bewertung erhoben werden. Das Ziel einer HgR-KM ist die lückenlose Rekonstruktion der Nutzungs- und Angriffschronik eines Standortes für den gesamten relevanten Nutzungszeitraum. Dieser kann aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg (z.B. Trup­penübungsplätze der preußischen Armee) bis heute reichen. Um die Art und Menge der verwendeten Kampfmittel zu erfassen, sind die Handlungsabläufe des (militärischen) Regelbetriebs, der stattgefundenen Kampfhandlungen und die Vorgänge bei einer möglichen Demontage oder Kampfmittelvernichtung zu rekons­truieren. Verwendungs- und Trefferbereiche werden auf Basis der historischen und jetzigen Infrastruktur lokalisiert und karto­grafisch dargestellt. Auf Grundlage dieser Arbeiten lassen sich die kampfmittelbedingten Faktoren Kampfmittelart, Fundtiefe, Zustand und räumliche Verteilung bzw. Belastungsdichte rekons­truieren.
  • Weitere Hinweise zu den Verursachungsszenarien und nut­zungstypbezogenen möglichen Kampfmittelbelastungen sowie zur Quellenlage finden sich im Anhang 2.
  • Weitere wesentliche Daten sind die Standortfaktoren einer Liegenschaft. Hierbei handelt es sich beispielsweise um naturräumliche Bedingungen (z.B. Geologie), bauliche Infrastruktur (z.B. bauliche Anlagen, Straßen und Wege) und kontaminierte Bereiche (z.B. Altlasten).
  • Die rechtlichen Faktoren beinhalten beispielsweise Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen, Angaben zum Natur- und Denk­malschutz oder zur Totenruhe.
  • Weitere Hinweise zu den Kostenwirkungsfaktoren sind im An­hang 9.1.2 zu finden.
  • Die HgR-KM basiert auf der Auswertung von Archivalien, Luft­bildern und aktuellen Dokumenten (z.B. Räumberichten) sowie Zeitzeugenbefragungen. Eine Geländebegehung zum Abgleich der ausgewerteten Ergebnisse mit den örtlichen Verhältnissen ist im Regelfall durchzuführen. Weitergehende Geländeunter­suchungen (z.B. geophysikalische Sondierungen) werden i.d.R. nicht vorgenommen.
  • Sämtliche Arbeiten, Auswertungen und Ergebnisse sind detail­liert und nachvollziehbar textlich und grafisch zu dokumentie­ren. Insbesondere die lagegetreue Lokalisierung aller Verdachts­punkte, -objekte und -bereiche ist notwendig. Weitere Hinweise und Anforderungen an die Inhalte einer HgR-KM werden im Anhang 9.2 gegeben.
  • Für die Bewertung der möglichen Kampfmittelbelastung sind alle erhobenen Daten zu berücksichtigen. Hervorzuheben sind insbesondere
    • jetzige und zukünftige Nutzung,
    • bereits durchgeführte Kampfmittelräumungen,
    • Sorte, Art, Lage, Menge des vermuteten oder festgestellten Kampfmittels,
    • vermuteter Zustand der Kampfmittel,
    • Möglichkeit der Selbstdetonation,
    • Möglichkeit der Detonation durch Fremdeinwirkung,
    • Explosions-, Detonations- und sonstige Wirkung auf die Schutzgüter.
  • Die HgR-KM schließt mit einer Bewertung ab. Hat sich der Kampfmittelverdacht mit hinreichender Sicherheit nicht be­stätigt, scheidet die Liegenschaft oder Fläche aus der weiteren Bearbeitung aus. Wurde eine Gefahr für die Schutzgüter festge­stellt, kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls unmittelbar die Räumung geplant und durchgeführt werden. In allen anderen Fällen sind weitergehende Untersuchungen, die in der Regel als technische Erkundungen in der Phase B durchgeführt werden, notwendig. Hierzu spricht die HgR-KM Empfehlungen zur weite­ren Vorgehensweise aus.

Bewertung und Gefährdungsabschätzung

Grundsätze der Bewertung

  • Auf die Beschaffung und Auswertung von Informationen durch Recherchen oder Untersuchungen sowie die Interpretation der Ergebnisse muss eine Bewertung der Situation der einzelnen kampfmittelverdächtigen bzw. kampfmittelbelasteten Flächen (KMVF, KMBF) oder des Einzelpunktes folgen. Damit wird über die weitere Vorgehensweise bzw. zukünftige Nutzung der Fläche entschieden. Jede Untersuchungsphase schließt mit einer Bewer­tung ab.
  • Das Ziel der Bewertung ist, eine kampfmittelverdächtige Fläche oder einen einzelnen Fundpunkt entweder aus dem Verdacht zu entlassen oder als kampfmittelverdächtige Fläche oder als Einzelfund festzustellen und zu charakterisieren sowie die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme vorzubereiten.
  • Bei der Bewertung von Kampfmittelbelastungen bzw. Verdacht auf Kampfmittelbelastungen auf Liegenschaften des Bundes sind einheitliche Kriterien anzuwenden.
  • Die wichtigsten Bewertungsfaktoren sind:
    • jetzige und zukünftige Nutzung,
    • Sorte, Art, Lage, Menge des vermuteten, festgestellten Kampfmittels,
    • Zustand des festgestellten Kampfmittels,
    • Möglichkeit der Selbstdetonation,
    • Möglichkeit der Detonation durch Fremdeinwirkung,
    • Explosions-, Detonations- und sonstige Wirkung auf die Schutzgüter.
  • Das Gefährdungspotenzial wird einzelfallbezogen ermittelt.

Kategorisierung von Kampfmittelverdächtigen und kampfmittelbelasteten Flächen

  • Teilflächen von Bundesliegenschaften, für die aufgrund der bisherigen oder aktuellen Nutzung oder sonstiger Hinweise der Verdacht auf Kampfmittelbelastungen besteht, werden nach den Ergebnissen der Erfassung und Bewertung (Phase A) und/oder aber erst nach der Technischen Erkundung und Gefährdungsab­schätzung der Phase B sowie nach der Phase C in die folgenden Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1: Der Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. Außer einer Dokumentation besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Kategorie 2: Auf der Fläche werden Kampfmittelbelastungen vermutet oder wurden festgestellt. Für die Gefähr­dungsabschätzung sind weitere Daten erforderlich. Es besteht weiterer Erkundungsbedarf.

Kategorie 3: Die festgestellte Kampfmittelbelastung stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gefährdung dar. Sie ist zu dokumentieren. Bei Nutzungsänderun­gen und Infrastrukturmaßnahmen ist eine Neu­bewertung durchzuführen. Daraus kann sich ein neuer Handlungsbedarf ergeben,

Kategorie 4: Die festgestellte Kampfmittelbelastung stellt eine Gefährdung dar, die eine Beseitigung erfordert.

Kategorie 5: Die Kampfmittelbelastung wurde vollständig geräumt.

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