KMF (Künstliche Mineralfasern)

Unsere Leistungen

  • Erkundung von Künstlichen Mineralfasern im Rahmen einer Gebäudeschadstoffuntersuchung
  • Probenahme und Analytik von Mineralwolle (Steinwolle, Glaswolle)
  • Erstellen eines Schadstoffkatasters

Informationen zu Künstlichen Mineralfasern

Grundlagen zu Alter Mineralwolle

Unter der Sammelbezeichnung Mineralwolle werden Dämmstoffe aus künstlich hergestellten Stein- oder Glaswollen zusammengefasst. Mineralwolle besteht aus Künstlichen Mineralfasern, die aus ungerichteten, glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen. "Alte Mineralwollen" sind biopersistente künstliche Mineralfasern nach Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung. Die etwa seit 1996 hergestellten Mineralwollen aus künstlichen Mineralfasern, die die Freizeichnungskriterien des Anhangs IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung erfüllen, bezeichnet man als neue Mineralwollen.

Verwendung von Mineralwolle

Künstlichen Mineralfasern (KMF) wurden in Form von Glas- oder Steinwolle zur Wärme- und Schalldämmung in Gebäuden eingesetzt. KMF wurden auch im Wandbereich (Trockenbauweise) und bei abgehängten Decken verbaut und oftmals produktionstechnisch mit Bindemitteln und Ölen versehen. Häufig wurden auch kaschierte Künstliche Mineralfasern eingesetzt. In der Regel ist hier eine Faserfreisetzung nicht erwarten.

Gesundheitsgefahren durch Künstliche Mineralfasern

Eine Gesundheitsgefährdung (Kanzerogenität) ergibt sich – ähnlich wie bei Asbest – durch die Größe und Art der freisetzbaren Fasern. Fasern mit einer Länge über 5 μm, einem Durchmesser von kleiner als 3 μm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von über 3:1 werden nach einer Definition der Weltgesundheitsorganisation als lungengängige ("kritische") Fasern oder kurz "WHO-Fasern" bezeichnet. Weisen solche Fasern eine gewisse Biopersistenz (Biobeständigkeit) auf, werden sie als krebserzeugend eingestuft. Im Gegensatz zu Asbest weisen die Fasern aber eine geringere Biobeständigkeit auf und können zudem auch quer zur Faserrichtung brechen und dadurch ihre kanzerogene Eigenschaft verlieren. Beim Ausbau des Dämmmaterials können sich Fasern lösen, die zu Irritationen von Haut, Augen und Schleimhäuten führen können.

Chronologie der Verbote von Künstlichen Mineralfasern

Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffverordnung. Seit dem 01.10.2000 und dem Inkrafttreten von Änderungen chemikalienrechtlicher Verordnungen ist das Inverkehrbringen von krebserzeugenden Mineralfasern generell untersagt. Bereits ab 1996 wurden neben krebserzeugenden auch nicht krebserzeugende KMF hergestellt.

Erkundung und Probenahme

Zur Erkundung einer KMF-Belastung eigenen sich Materialproben und bedingt Faser-Raumluftmessungen (VDI-Richtlinie 3492). Je nach Art und Umfang der Probenahme sollte ein Arbeits- und Sicherheitsplan gem. TRGS 524 erstellt werden, der eine Gefährdungsbeurteilung der Probenahme und ggf. erforderliche  Schutzmaßnahmen enthält.

Bewertung

Bei Mineralwolle die vor 1996 eingebaute wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle im Sinne der TRGS 521 handelt. Diese Einstufung kann nur durch einen Einzelnachweis widerlegt werden. Dieser Einzelnachweis kann bei der Gütegemeinschaft Mineralwolle angefordert werden oder ist durch Probenahme und Analytik zu erbringen. Der Kanzerogenitätsindex (KI) errechnet sich anhand einer Formel aus der chemischen Faserzusammensetzung.

  • Kategorie 2: KI-Index < 30 (krebserzeugend, gefährlicher Abfall)
  • Kategorie 3: KI-Index 30 - 40 (krebsverdächtig)
  • KI-Index >40 (keine krebserzeugende Wirkung)

Ein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) liegt für eingestufte Faserstäube aus Mineralwolle-Dämmstoffen derzeit nicht vor. Es gibt jedoch Vorschläge für die Einstufung von Faserstäuben der Kategorie 2 und 3 in der Raumluft (Zwiener, 1997):

  • <500 Fasern/m3: Nicht bis geringfügig erhöht -> kein Handlungsbedarf
  • 500 - 1000 Fasern/m3: Mäßig erhöht -> weitere Prüfungen notwendig
  • >1000 Fasern/m3: Erhöht -> weitere Prüfungen mit Beseitigung der Quelle nötig

Bewertungsgrundlagen

  • Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Faserstäuben werden in der TRGS 521 beschrieben.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Einstufung in K1B
  • Leitfaden Schulhygiene
  • Für "Neue Mineralwolle" gelten die Mindestanforderungen der TRGS 500
  • Chemikalienverbotsverordnung (Inverkehrbringungsverbot)
  • TRGS 900
  • TRGS 905

Bildbeispiele

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